AGB
LIEFER- UND AUFTRAGSBEDINGUNGEN DER CDS GMBH, STAND 01-2014
I. Maßgebende Bedingungen
1. Die Rechtsbeziehungen für alle Lieferungen und Leistungen durch die Fa. CDS Communication Design Studios GmbH (Auftragnehmer) an Unternehmen (Auftraggeber) richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen.
2. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schrift-form. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Diese Liefer- und Auftragsbe-dingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB. Die Pflichten des § 312e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB werden abbedungen.
II. Bestellung
1. Die Angebote des Auftragnehmers sind – soweit im Angebot nicht ausdrücklich anderweitig angegeben – freibleibend und unverbindlich. Beschaffenheitsvereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat die Lieferung unversichert auf Kosten und Gefahren des Auftraggebers an die vom Auftraggeber genannte oder zu nennende Empfangs- oder Verwendungsstelle zu erfolgen. Die Gefahr geht mit der Übergabe an die zur Ausführung des Transports bestimmten Person auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch für den Fall einer Bringschuld des Auftragnehmers.
3. Im Fall der Bring- und Schickschuld ist der Auftrag-nehmer berechtigt, Transportmittel und Transportweg zu bestimmen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
III. Preise und Zahlung
1. Alle vom Auftragnehmer genannten Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Kosten für Verpackung, Versand und Versicherungen sind in den Preisen nicht enthalten und vom Auftraggeber separat zu entrichten, es sei denn, der Auftragnehmer bestätigt deren Übernahme ausdrücklich schriftlich.
2. Die Zahlung erfolgt, soweit nicht im Vertrag oder aufgrund sonstiger Vereinbarung abweichendes verein-bart ist, innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungseingang netto. Dies gilt auch bei Annahme verfrühter Lieferungen.
Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, ohne Angabe von Gründen eine Lieferung Zug-um-Zug zu verlangen.
3. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder in bar.
4. Bei mangelhafter Lieferung ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
5. Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, seine Forderungen gegen diesen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
6. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche berechtigt, die rechtskräftig festgestellt worden sind, eine entscheidungsreife Gegenforderung betreffen, vom Auftragnehmer unbestritten
sind oder bezüglich derer der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich der Aufrechnung zugestimmt hat. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht ebenfalls nur in den in Satz 1 genannten Fällen.
7. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsbefugnis des Auftragnehmers unterliegen keinen Beschränkungen.
Es gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen.
IV. Liefertermine und –fristen, Liefermodalitäten
1. Vereinbarte Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn diese durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
2. Ein bestätigter Liefertermin steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Bei Nichtbelieferung des Auftrag-nehmers durch seinen Lieferanten steht beiden Partei-en das Recht zu, vom Vertrag insoweit zurückzutreten. Die Haftung des Auftragnehmers entfällt in den Fällen der Sätze 1 und 2 nur, wenn sich die mangelhafte, verspätete oder gänzlich ausgebliebene Selbstbelieferung nicht als Folge
einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung darstellt.
3. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung die rechtzeitig Bereitstellung der Ware zum Versand im Falle der Schickschuld, zur Lieferung im Falle der Bringschuld und zur Abholung im Falle der Holschuld und die entsprechende Mitteilung an den Auftraggeber.
4. Vorzeitig angelieferte Ware / erbrachte Leistungen müssen vom Auftraggeber angenommen werden. Ein Vorbehalt der Rücksendung auf Kosten des Auftrag-nehmers ist nicht vereinbart und bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Lagert der Auftraggeber die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin ein, trägt er die hierfür anfallenden Kosten. Die Einlagerung erfolgt auf seine Gefahr.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich für den Auftraggeber hieraus keine unzumutbaren Nachteile ergeben.
V. Lieferverzug
1. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Dies gilt nicht für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich im Falle eines Kauf- oder Mietvertrags der Schadensersatz auf Frachtmehrkosten, Nachrüstkosten und nach fruchtloser Nachfristsetzung oder bei Wegfall des Interesses an
der Lieferung auf die Mehraufwendungen für Deckungskäufe (bei einem Kaufvertrag) und / oder die Anmietung
von Ersatzgeräten (soweit kein Kaufvertrag vorliegt). Bei Verträgen über sonstige Dienstleistungen, die nicht
Kauf- oder Mietvertrag sind, beschränkt sich der Schadensersatz bei leichter Fahrlässigkeit auf die entstandenen unmittelbaren Schäden (z.B. Ersatzgeräte, Raummiete für die Verlängerung der Veranstaltung, Ersatzpersonal).
Ein Ersatz nur mittelbarer Schäden (z.B. Wiederholung der Veranstaltung mit Reisekosten für die Gäste etc,
zeitliche Disposition der Mitarbeiter des Auftraggebers / der Teilnehmer, sonstige mit der zeitlichen Verschiebung
im Zusammenhang stehende Kosten / Schäden) in diesem Fall ist ausgeschlossen.
VI. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeit-punkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
VII. Mängel, Mängelanzeige, Anzeigefristen, Abnahme
1. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen nicht der vorherigen (schriftlichen) Zustimmung des Auftraggebers, soweit sie sachdienlich oder vom Auftraggeber gewünscht sind. Solche Änderungen stellen keinen Mangel dar.
2. Zwischen den Parteien gilt unabhängig von der Qualifizierung dieses Vertrags § 377 HGB uneingeschränkt, soweit der Vertrag für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist, mit den sich hieraus ergebenden Pflichten für die Eingangs-kontrolle des Auftraggebers. Der Auftragnehmer übernimmt durch seine Ausgangskontrolle nicht die Eingangs-kontrolle des Auftraggebers, die letzterem gem. § 377 HGB obliegt.
3. Der Auftraggeber ist bedingt durch die Besonderheiten dieses Vertrags verpflichtet, festgestellte Mängel unverzüglich, ggf. auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln oder mündlich am Einsatzort mitzuteilen.
4. Die Abnahme kann vertragsbedingt häufig nur kurzfristig vor dem Veranstaltungsbeginn erfolgen. Der Auftraggeber erkennt an, dass auch eine Abnahme kurz vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist. Die Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber in Person, seinen gesetzlichen Vertreter oder einen von ihm bevollmächtigten Vertreter. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat dieser seine Vollmacht nachzuweisen. Die Abnahme erfolgt unverzüglich mit Leistungserbringung/Anlieferung.
5. Hat der Auftraggeber oder haben dessen Gäste die Leistungen partiell oder vollständig ohne ausdrückliche Abnahme entgegen oder in Benutzung genommen so gilt die Abnahme mit dieser Inbenutzungnahme als erfolgt.
VIII. Mängelrechte
1. Sollte sich die vertraglich geschuldete Leistung des Auftragnehmers als mangelhaft erweisen, kann der Auftraggeber, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraus-setzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, folgendes verlangen (Abschnitt VII bleibt unberührt):
a) Die Mängelrechte des Auftraggebers sind zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl den Vertrag zu kündigen.
b) Die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung trifft der Auftraggeber nach billigem Ermessen. Nachbesserung und Nachlieferung erfolgen stets nur auf Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
c) Soweit der Auftraggeber das Wahlrecht ausübt, beschränkt sich sein Nacherfüllungsanspruch auf die gewählte Variante der Nacherfüllung, bis sich diese Variante als undurchführbar erweist oder der Auftrag-nehmer die Durchführung der Nacherfüllung nach der gewählten Variante verweigert. Das Recht des Auftraggebers, wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen Minderung, Rücktritt/Kündigung oder Schadensersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
d) Bei einer über die Erbringung der Hauptleistungs-pflicht hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann der Auftraggeber Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des vom Auftraggeber seinem Kunden gemäß Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Abschnitt IX verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den der Auftraggeber durch die mangelhafte Leistung, z.B. durch Lieferung mangelhafter Produkte, an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat.
e) Soweit der Auftraggeber aufgrund eines Mangels Schadensersatzansprüche geltend macht, finden ergänzend zu diesem Abschnitt die Regelungen in Abschnitt IX Anwendung.
2. Die Regelungen über den Rückgriff des Unternehmers gemäß § 478 BGB bleiben von der Regelung gemäß Ziffer 1 unberührt, soweit Kaufvertragsrecht einschlägig ist.
3. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Auftraggeber oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist, soweit diese nach der vertraglichen Abrede der Risikosphäre des Auftraggebers zuzuordnen sind.
4. Macht der Auftraggeber einen Anspruch auf Nacherfüllung geltend oder tritt der Auftraggeber im Fall eines Sachmangels berechtigt vom Vertrag zurück / kündigt diesen oder mindert er in diesem Fall berechtigt die Vergütung, so verjährt in diesen Fällen, sofern der Auftraggeber nicht Verbraucher ist, sein Anspruch auf Nacherfüllung oder auf Rückgewähr des Kaufpreises mit Ablauf von 12 Monaten.
5. Ziffer 4 lässt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen gemäß § 479 BGB unberührt, soweit diese Vorschrift Anwendung findet. Im Übrigen gelten für die Verjährung, insbesondere für den Beginn der Verjährung die gesetzlichen Vorschriften. Die Regelung in Abschnitt VIII Ziffer 1b Satz 2 bleibt unberührt.
6. Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt VIII unberührt. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.
IX. Haftung
1. Eine Verpflichtung des Auftragnehmers zum Schadensersatz setzt grundsätzlich ein Verschulden des Auftrag-nehmers oder ein ihm zuzurechnendes Verschulden hinsichtlich des von ihm verursachten Schaden voraus. Die Verjährungsregel des § 438 BGB findet grundsätzlich auch für den Ersatz von Schäden, die infolge des Mangels an einem sonstigen gegenüber jedermann geschützten Rechtsgut (z.B. Eigentum, Körper etc) des Auftraggebers oder eines Dritten dem Auftraggebers entstehen, Anwendung, soweit § 438 BGB grundsätzlich auf den Vertrag Anwendung findet. Abschnitt VIII.4 und 5 (insbes. Dauer der Verjährung, Verjährungsbeginn etc) gelten insoweit entsprechend. Zur Haftung dem Grunde und der Höhe nach sind die nachfolgenden Ziffern dieses Abschnitts zu beachten.
2. Der Auftragnehmer haftet für schuldhaft verursachte Personenschäden unbeschränkt. Im Übrigen haftet er auf Schadensersatz nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen seiner selbst, seiner gesetzlichen Vertreter sowie der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung der vorgenannten Personen haftet der Auftragnehmer auf Schadensersatz nur, wenn die Pflichtverletzung Ausdruck einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinn ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen Schaden beschränkt.
3. Wird der Auftraggeber aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Auftrag-nehmer gegenüber dem Auftraggeber nur insoweit ein, wie er gegenüber dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung dieser Verkaufs-bedingungen einzustehen hat. Für den Schadensausgleich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Auftragnehmers.
4. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei ist der Auftraggeber verpflichtet, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten des Auftragnehmers zu vereinbaren.
5. Ansprüche des Auftraggebers sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf dem Auftrag-geber zuzurechnende Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur.
6. Für Maßnahmen des Auftraggebers zur Schadens-abwehr haftet der Auftragnehmer, soweit er rechtlich
verpflichtet ist.
7. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat dem Auftragnehmer Gelegenheit
zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.
8. Die in Abschnitt V aufgestellten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, soweit keine oder keine ausreichende Versicherung des Auftragnehmers besteht.
9. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gemäß Ziffer 1 bis 8 dieses Abschnitts gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, der leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie der Subunternehmer des Auftragnehmers.
X. Schutzrechte (inkl. Urheberrecht) und Daten
1. Der Auftragnehmer haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen sowie Urheberrechten (Schutzrechte) ergeben, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Haftungsregelungen in diesen AGB.
2. Er stellt den Auftraggeber und seine Abnehmer insbesondere nicht von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei, soweit er nicht gemäß Ziffer 1 eintrittspflichtig ist.
3. Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht, soweit die Liefergegenstände/Leistungen nach vom Auftraggeber übergebenen Zeichnungen, Modellen, Unterlagen, Daten oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Auftraggebers hergestellt/erbracht hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen/Leistungen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Der Auftrag-geber wird darauf hingewiesen, dass beim Betreiben von Audio-, Video-, Multimedia- oder sonstigen Urheberrechte und/oder Schutzrechte betreffenden Systemen Übertragungen nur erfolgen dürfen, soweit dies vom jeweiligen Rechteinhaber gestattet ist und diese im Einklang mit dessen Konditionen stehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass keine Rechte, gleich welcher Art (insbesondere Schutzrechte und Urheberrechte) verletzt werden und etwaig erforderliche Nutzungsrechte im erforderlichen Umfang vorliegen. Soweit EDV-Systeme zur Verfügung gestellt werden, sind die Lizenzbedingungen der mitgelieferten oder installierten Software vom Auftraggeber einzuhalten.
4. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die sich aus Verletzungshandlungen (einschließlich einer Eintrittspflicht bei Unterlassen) gem. Ziffer 3 dieses Abschnitts ergeben.
5. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
6. Der Auftraggeber wird auf Anfrage des Auftragnehmers die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegen-stand mitteilen.
7. Soweit der Auftragnehmer gemäß Ziffern 1 bis 5 eintrittspflichtig ist und soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung in Deutschland geschützter Schutzrechte.
8. Soweit vom Auftraggeber Daten zur Verfügung gestellt wurden besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers, diese Daten zu speichern und/oder sie dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung zum Speichern und zur Sicherung der Daten liegt beim Auftraggeber.
9. Die Regelungen in Ziffer 8 dieses Abschnitts gelten auch in dem Fall, in dem der Auftragnehmer die Daten weiterverarbeitet oder in sonstiger Weise für eine Veranstaltung aufbereitet hat – in diesem Fall auch für die veränderten Daten. Der Auftraggeber ist ver-pflichtet, von ihm zur Verfügung gestellte Daten dem Auftragnehmer auf dessen Wunsch jederzeit erneut zur Verfügung zu stellen.
XI. Vertragsstrafen, pauschalierter Schadensersatz
Unabhängig von der Schadensart (Mängelansprüche, Schadensersatz statt oder neben der Leistung, Produkt-
haftung, etc) muss der Auftraggeber den ihm entstandenen Schaden konkret berechnen. Eine Pauschalierung
des Schadensersatzanspruches scheidet aus, Vertragsstrafen sind zwischen den Parteien nicht vereinbart. Die Vereinbarung von Schadenspauschalen und Vertragsstrafen kann nur individualvertraglich erfolgen und bedarf
der Schriftform.
XII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren, Daten und Leistungen bis zur restlosen Bezahlung vor; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für seine Saldoforderung.
2. Werden die Waren von dem Auftraggeber mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Auftraggeber die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer bis zur völligen Tilgung aller dessen Forderungen ab.
3. Aus begründetem Anlass ist der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben und dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
4. Der Auftragnehmer wird die von ihm gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10% übersteigt.
XIII. Pflichten des Auftraggebers und des Auftragnehmers, Mietbedingungen
1. Soweit der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossene Vertrag als Mietvertrag zu beurteilen ist, und/ oder mietvertragliche Elemente enthält und/oder jedenfalls auch die Überlassung von Geräten oder Leistungen für eine Veranstaltung geschuldet sind, gelten vorrangig die nachfolgenden besonderen Regelungen. VII Ziffer 2 dieser Bedingungen gilt ausdrücklich auch für diese Verträge.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Geräte des Auftragnehmers, die ihm überlassen werden oder auf die er faktisch Zugriff hat, schonend und fachgerecht zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln (insbes. Bedienungsanleitung) einzuhalten. Bei einer Beschädigung der Geräte hat der Auftraggeber diese Beschädigung unabhängig von ihrer Schwere unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat die Geräte in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat. Soweit sich der Auftragnehmer darauf beruft, der Schaden sei von ihm nicht zu vertreten und ihm nicht nach allgemeinen Regeln zuzurechnen (Zufallsschaden oder nicht zuzurechnendes Verhalten Dritter), obliegt ihm die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast.
3. Der Auftraggeber hat die Geräte gegen Beschädigung zu versichern. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und wäre ein Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Abschlusses einer solchen gegeben, haftet der Auftraggeber soweit eine Versicherung zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre verschuldensunabhängig.
4. Werden die Geräte während der Vertragslaufzeit oder nach Ablauf des Vertrags beschädigt an den Auftragnehmer zurückgegeben und ist der Auftraggeber nach den Regelungen dieses Abschnitts eintrittspflichtig, so schuldet er im Reparaturzeitraum für jeden angefangenen Kalendertag den Tagesmietpreis, bei Reparaturdauer von mehr als einem Kalendertag wird nur der Tagespreis gemäß der Preisliste des Auftragnehmers multipliziert mit dem Mietfaktor gemäß der folgenden Aufstellung geschuldet:
bis ... Kalendertag(e) Mietfaktor
1 1
2 1,6
3 2,2
4 2,6
5 3
6 3,3
7 3,6
8 3,9
9 bis 14 6
15 bis 30 9
danach: 0,3 / Kalendertag
Der Anspruch ist der Höhe nach durch den Neuanschaffungspreis begrenzt.
5. Ab dem Beginn des Transports der Geräte zum Auftraggeber (Transportbeginn) ist eine ordentliche Kündigung des Vertrags ausgeschlossen. Für den Fall der Kündigung des Vertrags durch den Auftraggeber bzw. für den Fall, dass die Leistung des Auftragnehmers ohne Kündigung vom Auftraggeber nicht angenommen wird, hat der Auftragnehmer – vorausgesetzt er hat für die Kündigung/fehlende Inanspruchnahme keinen wichtigen Grund gegeben – einen Anspruch auf folgende Vergütung:
Für Mietgeräte:
-
bis 14 Tage vor Transportbeginn: 25% der vereinbarten bzw. angebotenen Mietkosten
-
bis 7 Tage vor Transportbeginn: 50% der vereinbarten bzw. angebotenen Mietkosten
-
bis 3 Tage vor Transportbeginn: 75% der vereinbarten bzw. angebotenen Mietkosten
-
danach: 90% der vereinbarten bzw. angebotenen Mietkosten
Für Personal:
-
bis 40 Tage vor Arbeitsbeginn: 0% der vereinbarten bzw. angebotenen Personalkosten
-
bis 30 Tage vor Arbeitsbeginn: 25% der vereinbarten bzw. angebotenen Personalkosten
-
bis 21 Tage vor Arbeitsbeginn: 50% der vereinbarten bzw. angebotenen Personalkosten
-
bis 14 Tage vor Arbeitsbeginn: 75% der vereinbarten bzw. angebotenen Personalkosten
-
danach: 100% der vereinbarten bzw. angebotenen Personalkosten
Für Transport: Transportkosten werden ohne Aufschlag weiterberechnet, insofern werden in der Regel bei
Stornierung bis 3 Tage vor Transportbeginn keine Transportkosten berechnet.
Es werden weiterhin eventuell durch die Beauftragung Dritter entstandener Kosten (z.B. Zumietung von Fremdequipment), soweit diese nicht von der Vergütung umfasst sind, im Falle einer Kündigung bzw.
Stornierung weiter berechnet.
6. Dem Auftraggeber steht im Rahmen der Pauschalierung nach den Ziffern 4 und 5 der Nachweis offen, dass im Einzelfall ein geringerer Schaden als die vereinbarte Pauschale oder kein Schaden entstanden ist. Statt der Pauschale kann der Auftrag-nehmer die ihm zustehende Vergütung auch konkret berechnen, dies nach dem ihm entstandenen Aufwand unter Berücksichtigung der Einzel- und Gesamtpreise des Angebots.
7. Im Fall der verspäteten Rückgabe der Geräte durch den Auftraggeber hat dieser dem Auftragnehmer für jeden angefangenen Kalendertag eine Vergütung zu entrichten. Die Vergütung bemisst sich nach dem Einheitspreis im Vertrag bei Zugrundelegung des Mietfaktors 1. In diesen Fällen entspricht der Mietfaktor der Zahl der angebrochenen Kalendertage. Eine Staffelung wie gem. Ziffer 4 wird nicht gewährt. Ist ein Einheitspreis im Angebot nicht vorgesehen (z.B. bei Pauschalangeboten) bemisst sich der Preis / Kalendertag nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste des Auftragnehmers. Soweit dem Auftragnehmer durch die verspätete Rückgabe Schäden entstanden sind, hat der Auftraggeber diese nach allgemeinen Regeln zu ersetzen. Die Regelung zur Vergütung der verspäteten Rückgabe bleibt hiervon unberührt.
8. Eine Untervermietung der Geräte ohne Einwilligung des Auftragnehmers ist nicht gestattet.
9. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters gem. § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
10. Sollten durch erhöhten Bedarf seitens des Auftrag-gebers Mehrkosten beim Auftragnehmer entstehen, die den ursprünglich kalkulierten Preis übersteigen, z.B. aufgrund von Lieferengpässen beim vorgesehenen Lieferanten des Auftragnehmers, so ist der Auftrag-nehmer berechtigt, diese Mehrkosten an den Auftrag-geber weiterzureichen. Er wird den Auftraggeber umgehend informieren, sobald derartige Zusatzkosten feststehen, ohne dass diese Informationspflicht Auswirkungen auf den Anspruch auf Mehrkosten hat.
11. Unbeschadet der Regelungen in Ziffer 10 ist der Auftragnehmer berechtigt, bei Änderungen nach Vertragsschluss eine angemessene Vergütung für den Änderungsaufwand festzusetzen, soweit der Auftrag-nehmer nicht durch sein Verhalten Anlass für die Änderung gegeben hat.
XIV. Allgemeine Bestimmungen
1. Bei der Bestimmung der Höhe der vom Auftragnehmer zu erfüllendenErsatzansprüche gemäß den Abschnitten V, VIII, IX und X sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Auftragnehmers , Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung und etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge des Auftraggebers nach Maßgabe des § 254 BGB zugunsten des Auftragnehmers zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die der Auftragnehmer tragen soll, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Auftrags stehen.
2. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
5. Der Erfüllungsort richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Abweichende Vereinbarungen können nur individualvertraglich getroffen werden und bedürfen der Schriftform.
6. Gerichtsstand für sämtliche gerichtliche Verfahren, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dem Auftragnehmer steht nach seiner Wahl das Recht zu, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.